Corporate Governance

Der im Februar 2002 verabschiedete Deutsche Corporate Governance Kodex enthält in seiner Fassung vom 18. Juni 2009. Empfehlungen und Anregungen für die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, die die Aktionäre und die Hauptversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat sowie Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung betreffen. Eine Pflicht zur Einhaltung der Empfehlungen und Anregungen des Kodex besteht nicht. Nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG) sind Vorstand und Aufsichtsrat lediglich verpflichtet, jährlich offen zu legen, von welchen Empfehlungen abgewichen wurde oder wird. Von den Anregungen des Kodex kann hingegen ohne Offenlegung abgewichen werden. (www.corporate-governance-code.de)

 

 

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat erklären hiermit, dass die Gesellschaft die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009
mit den folgenden Abweichungen erfüllt hat und erfüllen wird:

 

Ziffer 4.2.2 bis Ziffer 4.2.4 des Kodex enthalten Empfehlungen bezüglich der Vergütung der Vorstandsmitglieder durch die Gesellschaft. Da die Mitglieder des Vorstandes der ZhongDe Waste Technology AG nur über Dienstleitungsverträge mit der chinesischen Betriebsgesellschaft Fujian FengQuan Environmental Protection Equipment Ltd., aber nicht über Dienstleistungsverträge mit dem Unternehmen selbst verfügen, finden die Empfehlungen nach Ziffer 4.2.2 und Ziffer 4.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex keine Anwendung.

 

Nach Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Ziffer 5.4.1 Satz 2 des Kodex wird die Festlegung einer Altersgrenze empfohlen. Das Unternehmen hat keine Altersgrenze für Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder festgelegt. Das Unternehmen hält sich damit die Möglichkeit offen, von Fall zu Fall Mitglieder in den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu berufen, die eine bestimmte Altergrenze bereits überschritten haben. Das Unternehmen hält es nicht für sinnvoll, die Tätigkeit an eine bestimmte Altergrenze zu knüpfen, sondern an die Kompetenz der betreffenden Mitglieder. Das Unternehmen weicht damit von der Empfehlung nach Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Ziffer 5.4.1 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex ab.

 

Ziffer 5.3 und Ziffer 5.2 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfehlen die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft nur aus drei Mitgliedern besteht ist die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll. Daher weicht die Gesellschaft von den Empfehlungen nach Ziffer 5.2 Absatz 2, Ziffer 5.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex ab.

 

Nach Ziffer 3.8 Absatz 2 des Kodex sollen die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungspolicen für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einen Selbstbehalt vorsehen. Die derzeit bestehenden Versicherungsverträge sehen jedoch keinen solchen Selbstbehalt vor. Das Unternehmen weicht daher von der Empfehlung nach Ziffer 3.8 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Die Gesellschaft plant jedoch, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungspolicen innerhalb der nächsten Monate zu ändern, so dass diese dann einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen.

 

Ziffer 7.1.2 des Kodex sieht vor, dass der Konzernabschluss innerhalb von 90 Tagen und die Zwischenberichte innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden sollen. Die Gesellschaft hat diese Zeitvorgaben nicht ganz eingehalten. Der Grund hierfür liegt in der internationalen Holding-Struktur und einigen sprachlichen Herausforderungen bei der Erstellung der Berichte. Das Unternehmen hat bisher seinen Schwerpunkt auf eine sorgfältige und genaue Erstellung der Berichte und Abschlüsse gelegt und weniger auf die exakte Einhaltung der vorgesehenen Frist und wird dies auch zukünftig tun.

 

 

Hamburg, 23. April 2010

 

ZhongDe Waste Technology AG
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat

 

Investor Relations